FACHINFORMATIONEN FÜR ÄRZTE UND APOTHEKER

Hier ergänzen wir für Sie Informationen rund um das Arzneimittel Medizinalcannabis.

Bei Fragen und Anregungen können Sie uns jederzeit kontaktieren.


Medizinisches CANNABIS ab 1.April 2024 kein BTM mehr!

Die Reklassifizierung von Medizinalcannabis tritt zum 1. April in Kraft! Mit dem Passieren des Bundesrates am 22.03.2024 hat die geplante Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland die letzte parlamentarische Hürde genommen: das Cannabisgesetz „CanG” (Säule 1) einschließlich des darin enthaltenen Medizinalcannabisgesetzes „MedCanG” tritt zum 1. April offiziell in Kraft. Für das deutsche Gesundheitswesen ein großer und wichtiger Schritt in Richtung einer verbesserten Patientenversorgung. Der Grundstein für einen unkomplizierteren Zugang zu einer Cannabinoidtherapie wurde gelegt. Insbesondere die Reklassifizierung von einem verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel (BtM) zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel (RX) wird die ärztliche Verordnung vereinfachen. Medizinische und pharmazeutische Fachgruppen dürfen sich im Zuge der Reklassifizierung auf prozessuale Erleichterungen einstellen. Die Antragstellung auf Kostenübernahme bleibt vorerst bestehen. Soll eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen erfolgen, muss seitens der Ärzte weiterhin ein Kostenübernahmeantrag gestellt werden.
Für Sie als Apotheke sind natürlich in erster Linie die wichtigen Auswirkungen des integrierten MedCanG entscheidend:
  • Abschaffung des Abgabebelegverfahrens
  • Kein Sicherungsnachweis bei der Erlaubnis für CAM (BtM-Tresor)
  • Wegfall des §13 BtMG für Ärzte (Therapiefreiheit)
  • BtM-Gebühr: entfällt für medizinisches Cannabis ab sofort!
  • E-Rezept: medizinisches Cannabis kann auch per e-Rezept verschrieben werden. Für Kassenrezepte gilt die Pflicht seit 1.1.2024, für Selbstzahler-Rezepte ist dies freiwillig. Alternativ können Sie das rosa, blaue oder grüne Rezept nutzen
  • Verlängerte Gültigkeit des Rezeptes: Die Gültigkeitsdauer eines Rezeptes für medizinisches Cannabis verlängert sich von 7 Tagen auf 28 Tage (GKV-Rezepte) bzw. 3 Monate (Privatrezepte). 

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.03.2023 in seiner Sitzung zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie Cannabis die nachfolgenden Detailregelungen beschlossen, die zukünftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.

 

 

Voraussetzungen für eine Verordnung:

Die Verordnung ist weiterhin zulässig für Patienten mit einer schwerewiegenden Erkrankung.

Als Erweiterung kann nun auf die Nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität verwiesen werden.

 

Änderungen beim Genehmigungsvorbehalt:

Bei der Verordnung von getrockneten Blüten oder Extrakten ist zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind.

Lediglich die Erstverordnung bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder ein Produktwechsel innerhalb einer Darreichungsform bedürfen keiner erneuten Genehmigung.

Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in Ausnahmefällen versagt werden. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung.

Cannabisverordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung.

In der stationären Behandlung oder im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) besteht weiterhin eine Genehmigungspflicht. Die Prüffrist der Krankenkassen beträgt allerdings nur 3 Tage.

 

Wer darf Medizinalcannabis verordnen?

Eine Einschränkung der Facharztgruppen hinsichtlich der Verordnung wurde nicht beschlossen. Somit können, wie auch schon in der Vergangenheit, weiterhin alle Ärzte Cannabisarzneimittel verschreiben.

 

 

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.


 

Die Ergebnisse der BfArM-Begleiterhebung - für die fünf Jahre lang Daten von Cannabis-PatientInnen erhoben wurden - ergaben, dass medizinisches Cannabis vorrangig gegen chronische Schmerzen verschrieben wird. Aber auch für viele andere Erkrankungen kommt es zum Einsatz.

 

 

 

Die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst:

  • das Durchschnittsalter der PatientInnen liegt bei 57 Jahren
  • 54% sind weiblich, 46% sind männlich
  • die Verordnung von Cannabisblüten erfolgt bei jüngeren PatintInnen (Durchschnittsalter 46 Jahre), ältere Patienten werden mit Extrakten, Dronabinol, Nabilon oder Sativex® behandelt
  • die Mehrzahl der PatientInnen aus der Studie wurden mit Dronabinol behandelt 
  • am häufigsten behandelte Symptome: Schmerz (76,4%), Tumorneubildung (14,5%), Spastik (9,5%), Multiple Sklerose (5,9%), Anorexie/Wasting (5,1%), Depressionen (2,8%)
  • vor der Behandlung mit Cannabisarzneimitteln wurden die PatientInnen bereits durchschnittlich acht Jahre aufgrund der bestehenden Symptomatik behandelt
  • Fachrichtung der ÄrztInnen, die am häufigsten Cannabis verschreiben: Anästhesiologie (52,5%), Allgemeinmedizin (15%), Neurologie (12,7%), Innere Medizin (8,4%)
  • Therapieerfolg: während in 70% der zu Cannabisextrakt, Dronabinol und Sativex® gemeldeten Fälle eine Besserung der Symptomatik übermittelt wurde, liegt der Anteil für die Cannabisblüten bei 91%

Hier finden Sie den Abschlussbericht und die Auswertungen: BfArM-Begleiterhebung


Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten
Partner des ACM e.V. | Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.


Erhalten Sie einen Einblick in eine GMP-zertifizierte Cannabis-Produktionsstätte.

Verfolgen Sie die medizinische Cannabisblüte vom Anbau im Indoor-Gewächshaus bis hin zum fertigen Produkt.

Erfahren Sie unter welch hohen Qualitätsstandards das Medizinalcannabis gewonnen wird und seinen Weg zum Patienten findet.

 

(zur Verfügung gestellt von Bedrocan)